Mittwochs 16:00 - 18:00 Uhr
Samstags 10:00 - 14:00 Uhr
Für Kleinanlieferungen mit Handwagen, PKW und Kombi/PKW ohne Anhänger ist ein Entgelt von 1,00 € zu entrichten.
Für sonstige Anlieferungen von Kompostmassen werden je angefangener Raummeter (rm) 2,50 € erhoben.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat in seiner Sitzung vom 10.03.1993 folgende Benutzungsordnung beschlossen.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Gemeinde Oberthal betreibt zur Erfüllung der ihr nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Abfallgesetzes obliegende Verpflichtung auf der Gemarkung Oberthal, Flur 6, Parz.-Nr. 34 eine Kompostieranlage für pflanzliche Abfälle.
§ 2 Geltungsbereich
1. Die Kompostieranlage dient zur Kompostierung der im Gebiet der Gemeinde Oberthal anfallenden kompostierfähigen Abfälle.
2. Gärtnereien, Gartenbaubetrieb, Baumschulen und andere Gewerbebetriebe, sowie landwirtschaftliche Betriebe, bei denen kompostierfähige Massen anfallen, werden von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen.
3. Die Benutzer der Kompostieranlage haben zu erklären und nach Aufforderung nachzuweisen, dass die Massen auf Grundstücken auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Oberthal angefallen sind.
§ 3 Betrieb der Kompostieranlage
1. Es werden nur Gartenabfälle, Grünschnitt, Baum- und Heckenschnitt bis 10 cm Durchmesser zur Kompostierung angenommen.
2. Nicht zur Kompostierung zugelassen sind:
- Wurzelstöcke, Baumstämme, Bretter, Papier und Kartonagen, Erden jeder Art, organische Abfälle, Stalldung, Stroh in größeren Mengen und Baustoffe.
- Im Zweifel entscheidet die Gemeinde Oberthal nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um kompostierfähiges Material handelt.
- Es dürfen keine chemisch synthetisierten Zusatzstoffe zur Kompostierung verwendet werden.
§ 4 Anlieferung
1. Die Anliefernden haben sich vor dem Einfahren in die Kompostieranlage beim Aufsichtspersonal zu melden. Die aufsichtsführenden Bediensteten überprüfen die angelieferten Massen. Nicht unter § 3 Abs. 1 fallenden Massen und Massen, die nicht im Gemeindegebiet der Gemeinde Oberthal angefallen sind, werden zurückgewiesen.
2. Zum Abladen sind die Anlieferer selbst verpflichtet. Die Massen dürfen nur auf den angewiesenen Flächen abgelagert werden.
3. Die Gemeinde Oberthal ist berechtigt, nicht kompostierfähige und bereits abgeladene Massen nach § 3 Abs. 2 auf Kosten des Anlieferers zu entsorgen.
4. Mit der Ablagerung gehen die organischen Abfälle in das Eigentum der Gemeinde Oberthal über. In den Massen gefundene Gegenstände von Wert werden wie Fundsachen behandelt.
§ 5 Ordnungsvorschriften
1. Das Betreten und Befahren der Kompostieranlage sowie das Abladen dürfen nur nach Anweisung des Aufsichtspersonals geschehen. Der Aufenthalt von Betriebsfremden im Gelände ist nur im Zusammenhang mit Anlieferungs- und Beladungsvorgängen erlaubt.
2. Verunreinigungen des Zu- und Abfahrtsweges und des Kompostiergeländes sind von den Verursachern sofort zu beseitigen. Sofern dies nicht geschieht, kann die Gemeinde Oberthal die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 6 Haftung
Das Betreten und Befahren der Kompostieranlage sowie der Zu- und Anfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung entstehen, haftet der Benutzer.
§ 7 Öffnungszeiten
1. Die Kompostieranlage ist in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. November eines jeden Jahres wie folgt geöffnet:
Mittwochs von 16.oo bis 18.oo Uhr
Samstags von 10.oo bis 14.oo Uhr
An Feiertagen ist die Anlage geschlossen.
2. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten und Benutzen der Kompostieranlage untersagt.
§ 8 Entgeltregelung
Für die Nutzung der Kompostieranlage werden Entgelte erhoben. Näheres regelt eine besondere Entgeltordnung.
Anlieferungen der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde sind kostenfrei.
§ 9 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberthal, den 10.03.1993
Die Bürgermeisterin
gez. Morsch