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Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2023

Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl von Jugendschöffinnen bzw. –schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sowie Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Alle vier Jahre finden für den Amtsgerichtsbezirk St. Wendel Schöffenwahlen statt.

Die Gemeinde Oberthal wurde vom Amtsgericht St. Wendel aufgefordert, für die Schöffenwahl der Amtsperiode 2024 – 2028 eine Vorschlagsliste mit geeigneten Bürgerinnen und Bürgern aufzustellen.

Der Unterschied zwischen dem Jugend- und Erwachsenen-Schöffenamt liegt darin, dass Jugendschöffinnen und –schöffen über Menschen zwischen 14 und 21 Jahren richten.

Das Amt der Jugendschöffin bzw. des –schöffen sollen Personen innehaben, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind.

Gemäß § 33 und 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes sollen für das Amt nicht berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Personen bestimmter Berufsgruppen:

  • der Bundespräsident,
  • Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Strafvollstreckungsbedienstete, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Zu dem Amt einer Schöffin / eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


Die Gemeinde ist zur Einreichung der Vorschlagsliste an Fristen gebunden. Sollten Sie Interesse am Amt der Jugendschöffin bzw. des Jugendschöffen oder am Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen haben, bitten wir Sie, dies bis spätestens 15.03.2023 kundzutun und das ausgefüllte und unterschriebene Formular bei der Gemeinde Oberthal, Poststr. 20, 66649 Oberthal, einzureichen.

Den Vordruck finden Sie hier:
Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste

Oberthal, 06.02.2023

Der Bürgermeister

In Vertretung:

Dirk Schäfer

Erster Beigeordneter

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