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Amtliche Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gegen Auskünfte aus dem Melderegister

Gemäß § 50 Abs. 1-3 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde zu Wahl- und Abstimmungszwecken an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen sowie zum Zwecke einer Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Des Weiteren ist eine Übermittlung an Adressbuchverlage zu allen volljährigen Einwohnern zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Betroffene der Erteilung einer solchen Auskunft nicht widersprochen hat.

Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes weise ich daher auf das Recht zum Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister hin.

Wenn Sie der Übermittlung Ihrer Personendaten widersprechen möchten, legen Sie bitte beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Oberthal schriftlich oder persönlich zur Niederschrift Widerspruch ein.

Oberthal, 21. Oktober 2025

Der Bürgermeister

Björn Gebauer