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Amtliche Bekanntmachung

Widerrechtliches Ablagern von Abraum und Abfällen auf dem Friedhof im Ortsteil Oberthal

Aus gegebenem Anlass weißt die Gemeinde Oberthal darauf hin, dass es gem. § 6 Abs. 4 g) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal nicht erlaubt ist, auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

Siehe nachfolgende Fotos!

Zuwiderhandlungen werden auf der Grundlage des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974, Amtsblatt S. 430 (Gesetz Nr. 990),

in der jeweils gültigen Fassung geahndet.

Oberthal, 02.03.2026

Björn Gebauer

Bürgermeister