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Führungszeugnis

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 30 BZRG auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Das Führungszeugnis kann nur durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden.

Das Führungszeugnis kann auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragt werden. Hierfür benötigen Sie den neuen elektronischen Personalausweises bzw. einen elektronischen Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät. Zum Online-Portal geht es hier.

Arten von Führungszeugnissen

Belegart NFührungszeugnis für private Zwecke (z.B. Arbeitgeber). Wird an die Wohnadresse gesendet.13,00 €
Belegart OFührungszeugnis für eine deutsche Behörde (z.B. Gewerbeamt). Wird direkt an die Behörde gesendet.

Erweitertes Führungszeugnis

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30 a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.