Zum Inhalt springen

Satzung

– Fassung vom 17.08.2011
– Änderungen vom 19. 10. 2011

§ 1
Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen:

„FREUNDESKREIS KULTUR im RATHAUS e. V.“

(2)     Er hat seinen Sitz in Oberthal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Vereinszweck

(1)    Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde Oberthal. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen jedweder Art im Rathaus bzw. im Umfeld des Rathauses im eigenen Namen sowie die Unterstützung kultureller Veranstaltungen der Kommune oder anderer, kulturtreibender Vereine und Institutionen in der Gemeinde Oberthal im Rathausbereich.

(2)    Der Verein kann Mitgliedschaften in anderen kulturellen Vereinen, die als gemeinnützig anerkannt sind, eingehen.

§ 3
Steuerbegünstigung

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder

Geborenes Mitglied des Vereines ist der Bürgermeister der Gemeinde Oberthal.

Weitere Mitglieder des Vereines können sein:

a)         natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres,
b)         juristische Personen,
c)         Ehrenmitglieder,

welche die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unverzüglich.

Die Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Antragsteller ohne Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Kultur im allgemeinen oder um den Verein erworben haben.

Der Vorstand kann aus Gründen der Gleichbehandlung einen Katalog der Kriterien erstellen, die einem Vorschlag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft zugrunde liegen müssen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereines nach Kräften zu unterstützen. Sie sollen die vom Verein durchgeführten Veranstaltungen besuchen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten ehrenamtliche Arbeiten übernehmen, um die gesteckten Vereinsziele zu erreichen. Solidarität sollte geübt und gelebt werden.

Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereines zuwider läuft.

§ 7
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Vereines.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats; sie ist rechtsgültig wenn alle Mitgliedsbeiträge, einschließlich des laufenden Monatsbeitrages, entrichtet sind.

Der Vorstand kann Mitglieder, die

         – mit ihren Beitragszahlungen länger als 1 Jahr rückständig sind oder
         – die Interessen oder das Ansehen des Vereines schädigen,

aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen diesen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gegen die Ausschließung erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8
Mitgliedsbeiträge und Vereinsvermögen

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeiten werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer besonderen Beitragsordnung dokumentiert.

Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Vermögenswerte. Bei Auflösung des Vereines vorhandenes Vermögen wird an die Gemeinde Oberthal für ausschließlich kulturelle Zwecke abgeführt; auf die Ausführungen zu § 15 wird verwiesen.

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

         – die Mitgliederversammlung und
         – der Vorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines; sie kann dem Vorstand neben den ihm vorbehaltenen Aufgaben andere übertragen.

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist insbesondere zuständig für

         – die Wahl des Vorstandes,
         – die Wahl eines Versammlungsleiters bei Neuwahlen,
         – Satzungsänderungen
         – die Entgegennahme der Jahresberichte,
         – die Entlastung des Vorstandes,
         – die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
         – die Ernennung von Ehrenmitgliedern
         – die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
         – die Auflösung des Vereines.

In den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der genaue Termin ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal zu veröffentlichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Im übrigen gilt Abs. 3 Satz 2.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß § 4 dieser Satzung.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlüsse mit satzungsändernder Wirkung und Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereines zum Ziele haben, ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen, über welche die Mitgliederversammlung beraten und beschließen kann. Sie muss es tun, soweit Anträge mindestens 5 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn dagegen kein begründeter Widerspruch erhoben wird. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Wahlen, mit der Ausnahme, dass immer dann geheim zu wählen ist, wenn sich um das gleiche Amt mehr als ein Mitglied bewirbt.

Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11
Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder gem. § 4 Abs. 2 a) jeweils für die Dauer von 3 Jahren den Vorstand. Er besteht aus

         – dem Vorsitzenden,
         – dem stellvertretenden Vorsitzenden.
         – dem Schriftführer,
         – dem Schatzmeister,
         – dem Fachreferenten für Programme (Inhalt) und Veranstaltungen,
         – dem Referenten für Internet und Öffentlichkeitsarbeit,
         – zwei Beisitzern.

Der Bürgermeister gehört kraft Amtes dem Vorstand an.

Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung sowie nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Insbesondere obliegt ihm die

         – Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
         – Erstellung der Jahres- und Geschäftsberichte,
         – Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
         – Kommunikation und Koordination mit der Gemeinde.

Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen; die Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann von dieser Frist abgesehen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten; über den Verlauf der Vorstandssitzung sollte eine kurze Niederschrift gefertigt werden.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Nur außergewöhnliche und gesondert nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden.

§ 12
Rechnungsprüfer

Auf Grund des § 10 Abs. 2 dieser Satzung wählt die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Amtszeit des Vorstandes, welche die Buchführung des Vereines jederzeit prüfen können und vor jeder Vorstandsneuwahl der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 13
Berichterstattung und Entlastung

In der Mitgliederversammlung erstatten der Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Fachreferent für Programme und Veranstaltungen ihre Jahresberichte. Den Mitgliedern ist ausreichend Gelegenheit zur Aussprache zu geben.

Vor der Vorstandsneuwahl wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der die Entlastung des Vorstandes durchzuführen hat.

Nach der Vorstandsentlastung leitet der Versammlungsleiter die Neuwahl des Vorstandes ein.

§ 14
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Die Auflösung des Vereines kann durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 – Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur unmittelbar zu verwenden.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung hat die Gründungsversammlung als ordentliche Mitgliederversammlung am 17. August 2011 beschlossen; sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Änderungen in den §§ 2 und 15 hat der Vorstand gemäß § 15 Abs. 1 am 19. Oktober 2011 beschlossen.