Aus gegebenem Anlass wird an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass es
gem. den Richtlinien über den Erwerb an den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Rasengrabstätte auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal ausschließlich in den mit Randsteinen eingefassten Bereichen zwischen den ebenerdigen Gedenktafeln bzw. Bodenplatten gestattet ist, Grabschmuck aufzustellen.
Mit Beginn der Vegetations- und Mähperiode werden die Nutzungsberechtigten daher aufgefordert, den Grabschmuck und die Blumen, die außerhalb des vorgenannten Bereichs aufgestellt sind, von den Rasengräbern zu entfernen, damit die Pflegearbeiten (Mäharbeiten, Raseneinsaat, etc.) von den Mitarbeitern des Bauhofs ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Grabschmuck und Blumen, die die Pflegearbeiten behindern, werden von den Mitarbeitern des Bauhofs entschädigungslos entfernt. Ferner haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die beim Mähen dadurch an Gedenktafeln entstehen, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden.
Oberthal, 24.03.2026
gez.
Björn Gebauer
Bürgermeister